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ERASMUS - Anerkennung ausländischer Studienleistungen
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Die Anerkennung von Studienleistungen war bisher dem Landesjustizprüfungsamt vorbehalten. Nunmehr entscheiden in Baden-Württemberg die Dekanate der Juristischen Fakultäten eigenverantwortlich über die Anerkennung.
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Die Anerkennungsbedingungen der Juristischen Fakultät Heidelberg finden Sie im Internet unter
www.jura-hd.de/anerkennung_auslandischer_studienleistungen.html
oder über die Homepage der Juristischen Fakultät www.jura-hd.de/
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Einzelfragen zur Beantwortung von Anerkennungsfragen können Sie an Frau Zdunek, Mitarbeiterin des Prüfungsamts der Juristischen Fakultät, richten:
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Für die Nicht-Anrechnung ausländischer Studienzeiten unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Teilnahme am sog. Freiversuch oder unter jenem der Notenverbesserungsmöglichkeit (§§ 22 und 23 JAPrO 2002 bzw. § 62 Abs. 1 JAPrO 2002 i.V.m. §§ 22a und 22b JAPrO 1993) ist das Landesjustizprüfungsamt zuständig. Dieses hat zu diesem Themenkomplex ein Hinweisblatt über die Homepage des Justizministeriums www.jum.baden-wuerttemberg.de und die Links "Justizprüfung" und "Hinweise zum rechtswissenschaftlichen Studium" zugänglich gemacht.
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